Studiengänge sind gesetzlichen Regeln unterworfen. Sie speisen sich aus Art. 12 Grundgesetz, dem Grundsatz der "freien Berufswahl". Möchten Sie an einer bayerischen Fachhochschule studieren, gelten das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) und die Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den von Ihnen gewählten Studiengang.
Rahmenprüfungsordnung (RaPO)
Die RaPO regelt für die bayerischen Fachhochschulstudiengänge das Prüfungswesen. Die zwei für sie wichtigsten Rechtsgebiete sind die Vorschriften zur "Höchststudiendauer" und die Rechtsfolgen bei "nicht ausreichenden" Prüfungsleistungen. Die hier vorgestellten Regelungen beziehen sich auf Studierende in Bachelorstudiengängen. Für Studierende, die noch in Diplomstudiengängen immatrikuliert sind, gilt bis auf die Regelungen zu Wiederholungsfristen weiter die alte Rechtslage!
- Höchststudiendauer: Sie dürfen zwei Semester länger als die Regelstudienzeit, die in der SPO festgelegt wird, studieren. Schaffen Sie es nicht in dieser Höchststudiendauer, gelten noch offene Prüfungen als erstmalig abgelegt und nicht bestanden. Sie müssen im Rahmen der Wiederholungsfristen wiederholt werden.
- Wiederholungsfristen: Studierende müssen nicht bestandene Prüfungen wiederholen. Sie haben eine zweite und eine dritte Chance, welche Sie innerhalb bestimmter Wiederholungsfristen wahrnehmen müssen. Ein vierter Prüfungsversuch ist in einem Fall möglich, wenn es sich um eine Prüfung des zweiten Studienabschnitts handelt. Es sind max. 6 Drittversuche möglich.
- Frist für die 1. Wiederholungsprüfung (Zweitversuch) = 1 Semester
- Frist für die 2. Wiederholungsprüfung (Drittversuch) = max. 2 Semester
- Frist für die 3. Wiederholungsprüfung (Viertversuch) = max. 2 Semester
Wenn Sie die Wiederholungsfrist nicht einhalten, bekommen Sie vom Studienbüro eine "nicht ausreichende" Note auf diese Prüfung. Wurde die Höchstzahl der Drittprüfungen überschritten oder ist ein Viertversuch nicht möglich bezw. wurde nicht bestanden, haben Sie endgültig nicht bestanden und müssen von der Hochschule exmatrikuliert werden.
Nachfristen: Können Sie die Höchststudiendauer oder Wiederholungsfristen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (z.B. Krankheit), nicht einhalten, stellen Sie bitte einen formlosen Antrag auf Nachfrist. Den Antrag nimmt das Studienbüro entgegen. Die Prüfungskommission der jeweiligen Fakultät entscheidet über den Antrag. Im positiven Fall wird die Frist verlängert.
Im Falle der Prüfungsunfähigkeit wegen Erkrankung muss der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist
- bei Prüfungen unverzüglich nach dem versäumten Prüfungstermin
- bei einer Prüfungs- oder Abschlussarbeit - soweit möglich unverzüglich vor dem Abgabetermin oder spätestens unverzüglich nach dem versäumten Abgabetermin beim Studienbüro eingehen.
Sehr anschaulich ist das Thema Wiederholungsprüfung auf den Webseiten des Studienbüros aufbereitet.
Studien- und Prüfungsordnung (SPO)
Die SPO regelt für denjeweiligen Studiengang Studienziele und Lehrinhalte, Fächerzahl und -umfang, Studiendauer und -aufbau, Vorrückungsbedingungen und "besondere Zulassungsvoraussetzungen", Bezeichnung des akademischen Titels und in einigen Fällen auch die Qualifikationserfordernisse. Jede SPO enthält unterschiedliche Regelungen. Sie finden die Ordnungen auf den WEB-Seiten zu unserem Studienangebot, ebenso wie den Studienplan, welcher noch die Beschreibung der Lehrinhalte der einzelnen Fächer enthält.
Bei Unklarheiten lassen Sie sich bitte im Studienbüro oder in der Zentralen Studienberatung beraten.
Verfasst: Marko Artz
Aktualisiert: 02/2012



