Unter bestimmten Bedingungen kann Ihnen ein Teilerlass Ihres Darlehens gewährt werden, z. B. bei überdurchschnittlichem Studienerfolg (30 % der Leistungsbesten eines Jahrganges), vorzeitigem Studienabschluss, Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen einer Behinderung. Das Darlehen kann sich auch vermindern bei Kindererziehung und -betreuung bzw. bei vorzeitiger Rückzahlung. Die Aufzählung ist ohne Gewähr.
Wenn Sie einen Teilerlass beantragen wollen, müssen Sie spätestens bei Studienabschluss einen Erfassungsbeleg (erhältlich im Studienbüro) ausfüllen. Dieser Beleg ist in doppelter Ausfertigung (Blätter 1 und 2 des Vordrucksatzes) an das Studienbüro zurückzugeben (-zusenden). Die Abgabe dieses Beleges ist unverzichtbare Voraussetzung für eine spätere Entscheidung über einen Darlehensteilerlass.
Bitte beachten Sie, dass Sie dem Beleg die Kopie des letzten Förderungsbescheides des Amtes für Ausbildungsförderung beifügen müssen.
Fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer beginnt die Rückzahlungsverpflichtung. Ein Antrag auf leistungsabhängigen bzw. studiendauerabhängigen Darlehensteilerlass sowie Darlehensteilerlass wegen einer Behinderung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides formlos beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zu stellen.
Der Teilerlass wegen Kinderbetreuung kann erst ab dem Rückzahlungsbeginn formlos beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.
Wichtige Informationen zur Rückzahlungspflicht und zum BAföG-Teilerlass finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes.

