Auf Antrag können Sie sich jederzeit, auch während des laufenden Semesters, von Ihrem Studium an der Hochschule abmelden. Die Entlassung ist schriftlich zu beantragen. Bitte geben Sie den Exmatrikulationsgrund an, ob wegen Aufgabe des Studiums, wegen Hochschulwechsel oder wegen sonstigen Gründen.
Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich, sondern frühestens zu diesem Tag, an dem der Antrag auf Exmatrikulation bei der Hochschule eingegangen ist.
Neben den persönlichen Gründen, die zur Aufgabe Ihres Studiums führen, regelt das Bayerische Hochschulgesetz die Exmatrikulation. Im folgenden die drei häufigsten Gründe:
- Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben.
- Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben oder sie aus Gründen, die sie zu vertreten haben, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen endgültig nicht mehr beibringen können, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang wechseln.
- Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweisen oder eine nach der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreichen.
Sie können sich persönlich exmatrikulieren oder eine andere Person durch einfache Vollmachtserteilung beauftragen. Bitte vermerken Sie welche Amtshandlungen diese Person für Sie vornehmen soll. (Soll sie Sie nur exmatrikulieren oder ist sie auch berechtigt Ihr Abschlusszeugnis, Ihre Abschlussurkunde, Notenbescheinigungen etc. entgegen zunehmen ?)
Wenn Sie Ihr Studium zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen möchten, müssen Sie sich neu bewerben. Bitte informieren Sie sich im Studienbüro und in Ihrer Fakultät, unter welchen Bedingungen dies möglich ist. Gibt es das Vorlesungsangebot noch, welche Zugangsvoraussetzungen gibt es für die einzelnenb Studiensemester?
Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Fristen von Wiederholungsprüfungen durch eine Exmatrikulation nicht unterbrochen werden. Bei einer Exmatrikulation, die aufgrund einer Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder einem anderen von dem bzw. der Studierenden nicht zu vertretenden Grund bedingt ist, besteht die Möglichkeit der Gewährung einer Nachfrist. Diese Nachfrist muss mit dem Antrag auf Exmatrikulation beantragt werden.

