Studierende, die vom Studium beurlaubt sind.
Vorzulegender Nachweis:
Genehmigter Antrag auf Beurlaubung
⇒ Die Befreiung von Amts wegen erfolgt automatisch, wenn der Urlaubsantrag rechtzeitig, i.d.R. spätestens einen Monat vor Fälligkeit des nächsten Studienbeitrages, vorliegt; ein gesonderter Antrag auf Erlass des Studienbeitrags ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Sollten Sie den Urlaubsantrag jedoch erst vorlegen können, wenn der Rückmeldezeitraum für das kommende Semester bereits verstrichen ist, geben Sie im Urlaubsantrag bitte Ihre Bankverbindung für eine etwaige Rückerstattung an.

