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Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Nürnberg

Förderung im Masterstudiengang

Auch für ein Masterstudium gelten die üblichen Grundvoraussetzungen für einen BAföG-Anspruch. Besonderheiten ergeben sich aber daraus, dass man ein Masterstudium erst nach einem Hochschulabschluss (i.d.R. dem Bachelor) anfängt.

In § 7 Absatz 1a BAföG ist ausdrücklich vorgesehen, dass ein Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium gefördert werden kann. Voraussetzung ist, dass man außer dem Bachelorstudiengang keinen anderen Studiengang abgeschlossen hat.

a. Bachelorabschluss

Ein Masterstudium kann nur gefördert werden, sofern zuvor ein Bachelorgrad oder ein vergleichbarer Abschluss erworben wurde.
Wer als ersten Hochschulabschluss ein Diplom gemacht hat, hat leider Pech: Für ihn gibt es kein BAföG mehr während des Masterstudiums, selbst wenn der Diplomstudiengang nur sechs Semester Regelstudienzeit hatte.

Es spielt keine Rolle ob im Bachelor ein nicht genehmigungsfähiger Fachrichtungswechsel vorgenommen wurde, wie viele Semester man für den ersten Abschluss benötigt hat oder ob der Leistungsnachweis rechtzeitig vorgelegt konnte oder nicht. Auch wer im Bachelorstudiengang am Ende nicht mehr gefördert wurde, ist während des Masterstudiums förderungsfähig.

b. Art des Masterstudiengangs

Es muss kein fachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor und Master bestehen. Es ist lediglich so, dass der Master als Zugangsvoraussetzung den Abschluss (irgend) eines Bachelorabschlusses voraussetzen muss. Weiterhin muss der Master selbst berufsqualifizierend sein und sich in einem vorbestimmten Zeitrahmen bewegen (2-4 Semester Vollzeitstudium).

c. Altersgrenze:

Noch keine 35 Jahre zu Beginn des Masters (§ 10 BAföG).

d. Förderungshöchstdauer:

Die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit des gewählten Masterstudiengangs.

 

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