Aus wichtigem Grund können Sie sich vom Studium beurlauben lassen. Während dieser Zeit bleiben Sie Mitglied der Hochschule und behalten den Studierendenstatus. Daher müssen Sie sich auch trotz Beurlaubung für jedes Semester rückmelden.
Wichtige Gründe können insbesondere sein:
- eine ärztlich bescheinigte Erkrankung, wenn sie ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester verhindert;
- Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes,
- Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der pflegebedürftig im Sinn der §§ 14, 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist;
- Ableistung eines freiwilligen, nicht durch Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums,
- Auslandstudium im Rahmen von Hochschul-Kooperationsabkommen
- wenn das nach dem Studienfortschritt der oder des Studierenden erforderliche Lehrangebot des Anschlusssemesters nicht vorhanden ist,
- Ablegung von Wiederholungsprüfungen
- Mitgliedschaft in einem der von der Grundordnung der Hochschule vorgesehenen Gremien
Der Studentenwerksbeitrag ist zu entrichten, vom Studienbeitrag sind Sie automatisch befreit.
Die Beurlaubung müssen Sie schriftlich beantragen und dabei entsprechende Nachweise vorlegen. Der Antrag auf Beurlaubung muss
- für das Sommersemester spätestens bis zum 15.04. und
- für das Wintersemester spätestens bis zum 31.10.
des jeweiligen Jahres im Studienbüro gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für höchstens zwei Semester. Ausnahmen sind Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit.
Bitte beachten Sie dass während einer Beurlaubung
- keine Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, erbracht werden können,
- eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen jedoch möglich ist,*)
- im Rahmen der Mutterschutzfrist und der Elternzeit das Erbringen von Studienleistungen und das Ablegen von Prüfungen möglich ist.
*) Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch die Beurlaubung nicht unterbrochen. Wenn Sie die Fristen nicht wahren können, müssen Sie einen Antrag auf Nachfrist an die für Sie zuständige Prüfungskommission stellen.
BAföG-Bezieher und andere Stipendiaten sollten sich vorab mit dem Studentenwerk bzw. mit dem jeweiligen Stipendiengeber in Verbindung setzen. Sofern für die zu beurlaubende Person noch Kindergeld gewährt wird, sollte vor Antragstellung Rücksprache mit der Kindergeldkasse genommen werden.
Ausländische Studierende, die nicht Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sollten im Vorfeld der Beantragung einer Beurlaubung deren ausländerrechtliche Konsequenzen mit der zuständigen Ausländerbehörde erörtern.

