Studierende, die ein praktisches Studiensemester ableisten (Pflichtpraktikum) das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Vorzulegender Nachweis:
Praktikumsvertrag
⇒ Die Befreiung von Amts wegen erfolgt automatisch, wenn Sie den Praktikantenvertrag rechtzeitig, i.d.R. spätestens einen Monat vor Fälligkeit des nächsten Studienbeitrages, vorlegen; ein gesonderter Antrag auf Erlass des Studienbeitrags ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Sollten Sie den Praktikantenvertrag erst vorlegen können, wenn der Rückmeldezeitraum für das kommende Semester bereits verstrichen ist und Sie den Studienbeitrag schon beglichen haben, müssen Sie Antrag auf Rückerstattung stellen.

