Das Ableisten der praktischen Studiensemester hängt vom Bestehen bestimmter Prüfungsleistungen ab, die in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen aufgeführt sind. (s. Zulassungsvoraussetzungen)
Praktische Tätigkeiten, die vor Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen bzw. während einer Beurlaubung ausgeübt wurden, können nicht anerkannt werden.

