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Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Nürnberg

Anrechnung von praktischen beruflichen Tätigkeiten

auf das Vorpraktikum und/oder auf das praktische Studiensemester (§ 4 Abs. 2 APO)

Eine Anrechnung auf das Vorpraktikum  erfolgt auf Antrag ganz oder teilweise, wenn vor Studienbeginn eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen, oder eine einschlägige 12-monatige berufliche Tätigkeit - überwiegend zusammenhängend - ausgeübt wurde. Die nachgewiesene Berufspraxis muss den Ausbildungszielen und -inhalten des Vor- oder Grundpraktikums entsprechen. Ggf. müssen fehlende Teile der Ausbildungsinhalte nachgeholt werden.

Eine weitere, über die o.g. Berufsausbildung oder praktische berufliche Tätigkeit hinausgehende, einschlägige berufliche Tätigkeit kann auf Antrag ganz oder teilweise auch auf das praktische Studiensemester angerechnet werden, soweit diese Tätigkeit den Ausbildungszielen des praktischen Studiensemesters entspricht.

Soweit es sich um die Anrechnung von beruflichen Kompetenzen auf die Ableistung des praktischen Studiensemesters handelt, ist der Antrag hierfür

  • spätestens bis zum Ende des ersten Studienabschnitts

zu stellen. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

Eine Anerkennung von beruflicher Tätigkeit muss im Falle von beruflich Qualifizierten generell ausscheiden, da diese Zeiten bereits für die Eröffnung des Hochschulzugangs Relevanz besaßen und mithin nicht nochmals berücksichtigt werden können. Eine Einzelfallprüfung findet grundsätzlich nicht statt.