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Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Nürnberg

Organisatorische Behandlung der Abschlussarbeit

Ausgabe der Abschlussarbeit

1. Die Wahl des Aufgabenstellers und Betreuers bzw. der Aufgabenstellerin und Betreuerin erfolgt durch den Studierenden oder die Studierende. Von der Prüfungskommission werden alle hauptamtlichen Professorinnen und Professoren zu Prüfenden für Abschlussarbeiten bestellt (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 i.V.m. § 15 RaPO). Soweit Studierende trotz eigenen Bemühens keinen Aufgabensteller oder keine Aufgabenstellerin finden, teilt die Prüfungskommission auf Antrag einen Betreuer oder eine Betreuerin zu.

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2.  Das Thema der Abschlussarbeit wird zwischen Studierenden und Aufgabensteller/-in vereinbart. Ein Thema kann zur gleichzeitigen gemeinsamen Bearbeitung auch an mehrere Kandidaten und Kandidatinnen ausgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass die individuelle Leistung (vgl. §§ 7 Abs. 1, 23 Abs. 1 RaPO u. § 19 Abs. 5 APO) eines jeden Kandidaten und Kandidatin für sich erkennbar ist und als Einzelleistung getrennt bewertet werden kann. Jeder Kandidat und jede Kandidatin muss den von ihm bzw. ihr erstellten Teil der Arbeit kennzeichnen und hat hierzu eine entsprechende Erklärung abzugeben.

3.  Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit soll dem Thema angemessen sein.

a)  Die reguläre Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt 5 Monate. Wird die Diplomarbeit spätestens bis zu einem Monat nach Beginn des achten Semesters (bei erstmaligem Eintritt in das 8. Studienplansemester) angemeldet, beträgt die reguläre Bearbeitungszeit neun Monate (§ 35 Abs. 4 RaPO).

b)  Das Thema für die Bachelorarbeit soll so beschaffen sein, dass es bei zusammenhängender Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten fertig gestellt sein kann. Die Frist von der Anmeldung bis zur Abgabe der Bachelorarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Näheres bestimmt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung (§ 19 Abs. 2 APO).

c)  In Masterstudiengängen wird der nicht zu überschreitende Zeitraum für die Bearbeitung der Masterarbeit durch die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. Er soll nicht über sechs Monate hinausgehen (§ 19 Abs. 3 APO).

4.  Das Ausgabedatum der Abschlussarbeit wird vom Aufgabensteller oder von der Aufgabenstellerin festgelegt. Im Zweifelsfalle gilt der Tag als Ausgabetag, an dem die Formblätter beim Studienbüro zur Anmeldung der Abschlussarbeit vorgelegt werden.

5.  Der Abgabetermin wird vom Aufgabensteller oder von der Aufgabenstellerin festgelegt und auf den Anmeldeformularen vermerkt. Fehlt der Abgabetermin bei der Anmeldung, wird er vom Studienbüro an Hand der vorliegenden Daten festgelegt.

6.  Das Thema der Abschlussarbeit kann nur einmal, und zwar mit Einwilligung des Vorsitzenden der Prüfungskommission, zurückgegeben werden. Dazu muss ein wichtiger Grund vorliegen (§§ 10 Abs. 2, 35 Abs. 6 RaPO).

 

Anmeldung der Abschlussarbeit

1.  Zur Erfassung und Bearbeitung der Abschlussarbeit ist  der Formularsatz zu verwenden.

2.  Die Formulare sind von den Studierenden auszufüllen, zu unterschreiben und dem Aufgabensteller oder der Aufgabenstellerin vorzulegen, der bzw. die Ausgabedatum und Abgabetermin festlegt und das vereinbarte Thema durch seine bzw. ihre Unterschrift bestätigt.

3.  Der ausgefüllte und unterschriebene Formularsatz wird vom Studierenden oder von der Studierenden beim Studienbüro abgegeben. Die Abschlussarbeit gilt nur dann als rechtsgültig angemeldet, wenn die Formulare den Eingangsstempel des Studienbüros tragen.

 

Abgabe der Abschlussarbeit, Fristen

1.  Die Abschlussarbeit ist maschinenschriftlich und gebunden (i.d.R. in zweifacher Ausfertigung zzgl. einer digitalen Fassung (Diskette, CD-ROM) ð näheres hierzu ist studiengangspezifisch geregelt, s. spezielle Informationen der jeweiligen Fakultät) beim Studienbüro bzw. im Fakultätssekretariat abzugeben. Hier wird zugleich die Einhaltung der Bearbeitungszeit geprüft. Die digitale Fassung ist auf einem Exemplar der Abschlussarbeit zu befestigen. Die Datei muss sich mit einem Textverarbeitungsprogramm öffnen lassen und darf nicht kennwortgeschützt sein.

2.  Das Studienbüro leitet die eingereichten Exemplare direkt an den Aufgabensteller oder die Aufgabenstellerin zur Korrektur weiter.

3.  Kann der oder die Studierende aus Gründen, die er bzw. sie nicht zu vertreten und nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 4 RaPO, § 19 Abs. 6 Nr. 4 APO), die vereinbarte Bearbeitungszeit nicht einhalten, kann die Prüfungskommission eine Nachfrist gewähren und die Bearbeitungszeit um höchstens 3 Monate verlängern. Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit ist spätestens 2 Wochen vor dem festgelegten Abgabetermin beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission einzureichen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgeliefert bzw. wird einem Antrag auf Nachfrist nicht stattgegeben, erfolgt eine Bewertung mit "nicht ausreichend”.

4.  a)  Die Diplomarbeit soll bis zum Ende des 8. Semesters abgeben werden. Wird diese Frist aus Gründen, die der oder die Studierende selbst zu vertreten hat, um mehr als vier Semester überschritten, gilt die Diplomarbeit als abgegeben und mit "nicht ausreichend” bewertet (§ 37 Abs. 2 RaPO).

b)  Die Bachelor- oder Masterarbeit soll bis zum Ende der jeweiligen Regelstudienzeit abgegeben werden. Wird diese Frist um mehr als zwei Semester überschritten, gilt die Bachelor- oder Masterprüfung als erstmalig nicht bestanden (§ 8 Abs. 3 RaPO).

 

Bewertung des Leistungsergebnisses

1.  Der Aufgabensteller oder die Aufgabenstellerin übergibt ein korrigiertes Exemplar der Abschlussarbeit an den oder die von ihm bzw. ihr ausgewählten Zweitkorrektor oder Zweitkorrektorin. Zweitkorrektoren und Zweitkorrektorinnen können nur aus dem Kreis der von der Prüfungskommission bestellten Prüfenden gewählt werden.

2.  Der Zweitkorrektor oder die Zweitkorrektorin leitet nach erfolgter Zweitkorrektur das korrigierte Exemplar einschl. Gutachten des Aufgabenstellers oder der Aufgabenstellerin und Formular mit Noteneintrag an das Studienbüro weiter.

3.  Im Rahmen der Notengebung können zur differenzierten Bewertung der Leistungen die Noten um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden, z.B. können die Noten 1,7 oder 2,3 gegeben werden. Die Noten 0,7, 4,3 oder 5,3 sind jedoch ausgeschlossen (§§ 7, Abs. 2 RaPO, 23 Abs. 2, § 14 Abs. 2 APO).

4.  Wird die Abschlussarbeit vom Aufgabensteller bzw. Aufgabenstellerin und Zweitkorrektor oder Zweitkorrektorin unterschiedlich bewertet, ist zu versuchen, zu einer übereinstimmenden Bewertung zu gelangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird aus den Noten der beiden Prüfenden das arithmetische Mittel gebildet; das Ergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet (§§ 7, 23 Abs. 3 RaPO).