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Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Nürnberg

Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit

Wenn Sie an einer Hochschule in Bayern studieren und schwanger werden bzw. ein Kleinkind erziehen, besteht für Sie die Möglichkeit, sich wegen Mutterschutz bzw. Elternzeit einige Semester beurlauben zu lassen. Die Besonderheit dieser Regelung ist, dass Sie während dieser Beurlaubung im Gegensatz zur Beurlaubung aus anderen Gründen auch an Seminaren, Praktika und Prüfungen teilnehmen können. Die Fachsemesterzahl läuft während der Beurlaubung jedoch nicht weiter. Damit wird Ihnen ermöglicht, je nach individueller Lebenslage Studium und Kind zu vereinbaren. So können Sie sich entweder nur um Ihr Kind kümmern, ohne Unterbrechung weiterstudieren oder sich eine Art "Teilzeitstudium" organisieren, indem Sie nur an einzelnen Veranstaltungen teilnehmen.

Beurlaubung wegen Mutterschutz

Schwangere Studentinnen können für die Dauer des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) eine Beurlaubung beantragen, wenn diese den überwiegenden Teil, d. h. ca. 2/3 der Vorlesungszeit einnimmt. Diese Beurlaubung kann, wie auch bei der anschließenden Beurlaubung wegen Elternzeit, bereits für das 1. Fachsemester beantragt werden.

Beurlaubung wegen Elternzeit

Studierende mit Kind/ern können für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit bis maximal zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes eine Beurlaubung beantragen, d. h. maximal sechs Semester.

Zwei Semester der Elternzeit können auch "aufgehoben" und zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.

Beide Elternteile (ausgenommen Nicht-EU-Ausländer und Ausländerinnen mit begrenzter Aufenthaltsbewilligung) können auch gleichzeitig die Elternzeit in Anspruch nehmen.

Bei Nicht-EU-Ausländern und Ausländerinnen mit begrenzter Aufenthaltsbewilligung gilt: Die Beurlaubung ist in der Regel auf die Kindsmutter beschränkt. Die Ausländerbehörde berücksichtigt hier ein Jahr der Geburt und Stillzeit als "unverschuldete" Verzögerung, die nicht in die sog. "angemessene Ausbildungsdauer" einfließt.

Noch ein Hinweis zur Beurlaubung:

Auch nach der Beurlaubung wegen Elternzeit haben Sie die Möglichkeit, sich für bis zu zwei Semester vom Studium beurlauben zu lassen, wenn Sie nachweisen können, dass durch die Pflege und Erziehung von einem Kind eine außergewöhnliche Belastung besteht. Allerdings können Sie in dieser Beurlaubungszeit keine Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.