An den bayerischen Fachhochschulen sind in allen Fakultäten mit mindestens einem Studiengang Prüfungskommissionen (PK) eingerichtet, die jeweils aus mindestens 3 Mitgliedern des Lehrpersonals bestehen. Die geltenden Regelungen sind in den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge festgelegt.
An der Fakultät Maschinenbau und Versorgungstechnik sind dies die folgenden PK:
| Prüfungskommission (PK) |
Vorsitzender |
Mitglieder |
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| PK zum 1. Studienabschnitt für die Bachelorstudiengänge MB und VS |
Prof. Dr. Haas |
Prof. Dr. Sandner Prof. Dr. Rauer Prof. Dr. Hilligweg Prof. Dr. Lauterbach (Fakultät AW) |
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| PK zum 2. Studienabschnitt für die Bachelorstudiengänge MB und VS |
Prof. Dr. Stütz |
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Ertz Prof. Dr. Heinisch Prof. Dr. Stephan |
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| PK Masterstudiengang MB |
Prof. Dr. Noronha |
Prof. Dr. Sandner Prof. Dr. Stütz |
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| PK Masterstudiengang Gebäudetechnik |
Prof. Dr. Ziegler
FH München |
Prof. Dr. Deichsel Prof. Dr. Stoll 2 weitere Mitglieder von der FH München |
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| PK Weiterbildungsstudiengang Facility Management |
Prof. Dr. Stephan |
Prof. Dr. Deichsel Prof. Heying 2 weitere Mitglieder von der FH München |
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Die Mitglieder der PK werden im Fakultätsrat gewählt. Die Mitglieder einer PK bestimmen dann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Allgemeine Zuständigkeiten
Die für den jeweiligen Studienabschnitt/Studium zuständigen Kommissionen treffen folgende Beschlüsse:
- Entscheidung über Anträge auf Nachfristen für befristete Prüfungstermine, z.B. bei Versäumnis von Prüfungsterminen infolge von Krankheit.
- Entscheidung über Anträge auf Rücktritt von Prüfungen wegen Eintritt von Krankheit während einer Prüfung.
- Entscheidung über Annullierung von Prüfungsergebnissen, z.B. wegen fehlender Zulassung zu einer Prüfung.
- Entscheidung über Widersprüche gegen Exmatrikulationen, Annullierung von Prüfungsleistungen, Ablehnung von Nachfristen.
- Entscheidung über die Folge einer versuchten oder begangenen Täuschungshandlung.
- Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen beim Übertritt von anderen Hochschulen oder anderen Studiengängen innerhalb der Hochschule sowie bei anderweitigen anerkennungsfähigen Vorleistungen.
Fristen bei der Anerkennung von Studienleistungen (Wichtig: Wahrung der Fristen)
Wenn Sie einen entsprechenden Wechsel des Studienortes und/oder Studienganges vorgenommen haben, oder sonstige Vorleistungen erbracht haben, die anerkannt werden können, müssen Sie innerhalb der Vorlesungszeit des 1.Fachsemesters (= 1. Zeitsemester) beim PK-Vorsitzenden wegen der Anrechnung Ihrer Prüfungsleistungen etc vorsprechen. Bringen Sie dazu in jedem Fall Ihre beglaubigten Zeugnisse bzw. Notenbelege mit.
Die detailierten Regelungen zur "Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Kompetenzen" sind in der "Allgemeinen Prüfungsordnung der Georg - Simon - Ohm - Hochschule für angewante Wissenschaften - Fachhochschule Nürnberg (APO)" unter §4 aufgeführt.
Anerkennungen die das praktische Studiensemester (Praktikum) betreffen, sind mit dem zuständigen Praktikumbeauftragten abzuklären.
Wichtige Informationen zu Prüfungsangelegenheiten (Fristenregelungen, Versäumnisse, Wiederholungsprüfungen, Exmatrikulationen) sind durch das
- Studienbüro
erstellt.
Allgemeine Regelungen:
Anmeldungen zu den Prüfungen müssen grundsätzlich vorgenommen werden, auch Wiederholungsprüfungen (kein Automatismus!). Die Anmeldung erfolgt über das PAPI-System.
Vor dem offiziellen Beginn des Prüfungszeitraumes werden im 3ten Stock - vor dem Sekretariat. Nichtzulassungen ausgehängt. Die Studierenden haben die Pflicht diese einzusehen.
Die zu den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel werden durch Aushang bekannt gemacht (3ter Stock - vor dem Sekretariat).
Beantragung eines Urlaubssemesters:
Urlaubssemester müssen spätestens bis zu Beginn des Semesters, für das die Regelung in Anspruch genommen werden wird, beim Studienbüro beantragt werden.
(Obige Regelungen/Hinweise stellen nur einen Auszug aus den jeweils gültigen Ordnungen (SPO, RaPo, Studienplan dar. Im Zweifelsfalle sind die Originalschriften heranzuziehen.)