Verspätet erfolgte Anmeldungen verursachen aufgrund der knappen Raumressourcen erhebliche Mehrarbeit in der Prüfungsplanung. Wenn Sie die Online-Anmeldung versäumt haben, müssen Sie unverzüglich einen schriftlichen Antrag an die bzw. den für Sie zuständige/n Prüfungskommissionsvorsitzende/n richten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nachträglichen Prüfungsanmeldungen nur innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist unter Angabe triftiger Gründe zulässig sind; die nachträgliche Prüfungsanmeldung bedarf der Zustimmung des zuständigen Prüfungskommissionsvorsitzenden, § 6 Abs. 1 Satz 4 APO.
Sie sind somit verpflichtet, zunächst dem Prüfungskommissionsvorsitzenden den triftigen Grund darzulegen und dessen Zustimmung einzuholen. Ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 APO wird äußerst selten vorliegen und ist im Falle einer Erkrankung mit ärztlichem Attest nachzuweisen. Liegt die Zustimmung der Prüfungskommission vor, hat in einem zweiten Schritt die nachträgliche Meldung und Einzahlung einer Gebühr in Höhe von 10 Euro beim Studienbüro zu erfolgen.
Die vom Prüfungsausschuss festgelegte Frist für die nachträgliche Anmeldung wird per Aushang bekanntgegeben.

