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Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Nürnberg

Unterhaltsverpflichtung für drei oder mehr Kinder

Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten.

Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes*) durch ein Kind; das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, sich aber im Sinne von § 32 Abs 4 S. 1 Nr. 2 EStG in Ausbildung/Studium befinden, oder wenn eine Behinderung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Vorzulegende Nachweise (bei Erstantrag):

  • Antragsformular
  • Bescheinigung über den Kindergeldbezug von der Familienkasse im Original/Bezügemitteilung bei Tätigkeit im Öffentlichen Dienst
  • bzw. eine entsprechende Bescheinigung über die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes im Original.
  • und Geburtsurkunde des/der Studierenden in Kopie (wir benötigen diese um festzustellen wer die Unterhaltsverpflichteten des Studierenden sind)
  • Erklärung zum Kindergeld für das Wintersemester bzw.
    Erklärung zum Kindergeld für das Sommersemester (ist zusätzlich zu den o. g. Nachweisen ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen). 

Vorzulegende Nachweise (bei Folgeantrag):

  • Antragsformular
  • mit Ausnahme der Geburtsurkunde sind alle Unterlagen - in aktueller Version - wieder vorzulegen

*) Gemeinnützige Dienste:

  • Grundwehrdienst
  • Zivildienst
  • ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ)
  • oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten
  • Dienst als Entwicklungshelfer
  • Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (Abl. EG Nr. L 117 S. 1)